§ 36 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT V FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36

(1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt werden, die sich durch den erhöhten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gegenüber dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

  1. 1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
  2. 2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
  3. 3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;
  4. 4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Mehrbelastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 200 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen - eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.