ABSCHNITT V Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen
§ 36
(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.
(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:
- 1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
- 2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
- 3. Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß §§ 40 ff;
- eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
- 4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.
(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.