§ 35 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1991

Abschnitt VII

Berufsschulbeirat

§ 35

Aufgabe

(1) Am Sitze der Landesregierung wird der „Berufsschulbeirat für Steiermark“ eingerichtet, dem die Beratung der Landesregierung bei Vollziehung dieses Gesetzes obliegt.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, §§ 11 und 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 4, § 26Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1991

01.10.2020

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