Abschnitt VII
Berufsschulbeirat
§ 35
Aufgabe
(1) Am Sitze der Landesregierung wird der „Berufsschulbeirat für Steiermark“ eingerichtet, dem die Beratung der Landesregierung bei Vollziehung dieses Gesetzes obliegt.
(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, §§ 11 und 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 4, § 26Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1991
01.10.2020
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