§ 35 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1999

Abschnitt VII

Berufsschulbeirat

§ 35

Aufgabe

(1) Am Sitze der Landesregierung wird der „Berufsschulbeirat für Steiermark“ eingerichtet, dem die Beratung der Landesregierung bei Vollziehung dieses Gesetzes obliegt.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

01.10.2020

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