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§ 11 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 11

Zuständigkeit

Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

11.10.2018

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