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§ 10 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1979

Abschnitt II

Errichtung der Berufsschulen

§ 10

Begriff

Unter Errichtung einer Berufsschule ist der Rechtsakt ihrer Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage (Schulsitz) zu verstehen.

06.02.2014

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