§ 35. Untervergleichsbetriebe.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.