§ 35 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 16.

Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

§ 35.

Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40185986