§ 35 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.

§ 35. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom 30. November 2009 gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.