§ 34b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

§ 34b.

Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern dem zuständigen Träger der Krankenversicherung innerhalb der im § 33 Abs. 1 genannten Fristen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093476

alte Dokumentnummer

N6195545466L