Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse
§ 34b.
(1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.
(2) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40033212