§ 33a BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

§ 33a.

(1) Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:

  1. 1. die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und
  2. 2. § 14 Abs. 1 bis 3 bzw. § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 6 LAG und § 55 Abs. 2 und 3. Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des BGBl. Nr. 832/1992 sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.
  3. 3. Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 2 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
  1. a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
  2. b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
  3. c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,
  1. 4. § 17 Abs. 1, 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.

(2) Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.

(3) Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG allgemein verständlich, umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.

(4) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.

(5) Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280940

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