§ 2 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

§ 2.

(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.

(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40116331