§ 2 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 2.

(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind.

(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014478

alte Dokumentnummer

N1199328031J