Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a und des § 6 Abs. 1 einzuschreiten durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
- c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 2 erforderlich sind und
- d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 4 und 5.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
