§ 2
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a und des § 6 Abs. 1 mitzuwirken durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
- c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und
- d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.
(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
15.01.2021
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