§ 2
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde auszuüben:
- a) Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
- b) Zuweisung und Versetzung sowie vorübergehende Zuweisung innerhalb des politischen Bezirkes,
- c) Ausschreibung der schulfesten Stellen,
- d) Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen,
- e) Zustimmung zur Annahme von Ehrengeschenken,
- f) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu drei Monaten,
- g) Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung,
- h) Führung des Standesausweises,
- i) Verhängung einer Ordnungsstrafe,
- j) Entgegennahme aller an die Dienstbehörde zu erstattenden Mitteilungen und sonstiger Eingaben in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis berühren.
22.09.2016
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