§ 2*)
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde auszuüben:
- a) Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,
- b) Zuweisung und Versetzung sowie vorübergehende Zuweisung innerhalb des politischen Bezirkes,
- c) Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen,
- d) Zustimmung zur Annahme von Ehrengeschenken,
- e) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu drei Monaten,
- f) Entgegennahme aller an die Dienstbehörde zu erstattenden Mitteilungen und sonstiger Eingaben in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis berühren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009
22.09.2016
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