§ 2*)
Zuständigkeit des Schulleiters, Vertretung
(1) Die Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:
- a) Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrer,
- b) Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen.
(2) Ist der Schulleiter an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen anderen als den in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Lehrer mit seiner Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Lehrers erforderlich, der mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014
10.12.2015
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