§ 29b BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 29b

§ 29b. Die §§ 19, 20 Abs. 1 und 5, 21 sowie der dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes gelten bei der Mitwirkung an Bemühungen um außergerichtliche Tatausgleiche und an der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen dem Sinne nach.