Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes
§ 19.
(1) Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Schützling zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antrag des Bewährungshelfers den Schützling vorzuladen.
(2) Wird eine Haft über den Schützling verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Schützling zu besuchen, steht dem Bewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.
(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen.
(4) Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Dienstgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Schützlings zu erteilen.
(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer steht in Ausübung seines Amtes einem Beamten (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches) gleich.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028145
alte Dokumentnummer
N2196923525S
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