§ 29b BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und

Kursen

§ 29b

(1) § 29b.An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 90d und 90e der Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.

(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den §§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.

(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.

(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.