§ 293 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Richtsätze

§ 293.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben1 334,17 €,
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen889,84 €,
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259889,84 €,
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres327,29 €,
  1. falls beide Elternteile verstorben sind491,43 €,
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres581,60 €,
  1. falls beide Elternteile verstorben sind889,84 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188798