vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. UNTERABSCHNITT.

Unterstützungsfonds.

§ 84.

(1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds

  1. a) bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
  2. b) bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

(3) Dem Unterstützungsfonds können

  1. 1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
  2. 2. die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
  1. a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
  2. b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT

(4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.

(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

  1. 1. bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
  2. 2. bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
  1. a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
  2. b) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
  1. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(6) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211057

Stichworte