Richtsätze
§ 293.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
- a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),
- bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 € (Anm. 2),
- (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)
- b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
- c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),
- falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),
- bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),
- falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €
- gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €
- gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 625,71 €
Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.
Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“
Anm. 2: für 2020: 966,65 €
- für 2021: 1 000,48 €
- für 2022: 1 030,49 €
Anm. 3: für 2020: 355,54 €
- für 2021: 367,98 €
- für 2022: 379,02 €
Anm. 4: für 2020: 533,85 €
- für 2021: 552,53 €
- für 2022: 569,11 €
Anm. 5: für 2020: 631,80 €
- für 2021: 653,91 €
- für 2022: 673,53 €
Anm. 6: für 2020: 149,15 €
- für 2021: 154,37 €
- für 2022: 159,00 €)
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40216121