§ 284b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei

Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü. § 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 43) - 1. 10. 2000.