§ 284a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufgehoben durch Art. 7 Z 139, BGBl. I Nr. 139/1997 ÜR: § 572 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 139/1997

Zurechnungszuschlag zur Knappschaftvollpension

§ 284a

(1) § 284a.Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.

(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 46 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 126) - 1.9.1996.

(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 47 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.

(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 35, Ü. Art. VI Abs. 27) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 16) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 560/1978)