§ 276e ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 669 Abs. 5.

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 276e.

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.