§ 276c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Knappschaftsgleitpension

§ 276c

(1) § 276c.Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

  1. 1. a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind oder
  2. b) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
  1. 2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate

    der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;

  1. 3. der Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig
  1. a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
  2. b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

  1. 1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
  2. 2. Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
  1. a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,
  2. b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60% der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
  1. 3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
  1. a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,
  2. b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,
  3. c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und
  4. d) über 24 000 S sind 60%

    dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

  1. 4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und
  1. a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,
  2. b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.

    An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

  1. 1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;
  2. 2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
  3. 3. auf besonderen Antrag des Knappschaftsgleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(6) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(9) Zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters ist die nach § 284 ermittelte Pension gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.

(10) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 gebührt die daran anschließend gewährte vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1, wobei § 284b nicht anzuwenden ist.

(11) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 8 gebührt

  1. 1. eine allenfalls gewährte vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1, wobei § 284b nicht anzuwenden ist;
  2. 2. bei einem Antrag auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 die Knappschaftsalterspension in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension, wobei § 284b nicht anzuwenden ist.

(12) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 109) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü.§ 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 21, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 117) - 1. 7. 1996.

(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 135) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997.