13. Unterabschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES UND ÜBERLEITUNG VON LEHRERN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE FACHINSPEKTION FÜR EINZELNE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE VERWENDET WERDEN Einteilung
§ 273.
Für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes sind die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117341
alte Dokumentnummer
N6199960519L