§ 273 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

13. Unterabschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES UND ÜBERLEITUNG VON LEHRERN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE FACHINSPEKTION FÜR EINZELNE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE VERWENDET WERDEN Einteilung

§ 273.

Für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes sind die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117341

alte Dokumentnummer

N6199960519L