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§ 7c Religionsunterrichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 7c.

(1) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (§ 2 Abs. 1) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt.

(2) Durch die Bestellung zum Fachinspektor für den Religionsunterricht wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet noch ein auf Grund der Anstellung als Religionslehrer (§ 3 Abs. 1 lit. a) bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.

(3) Religionslehrern (§ 3 Abs. 1), die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Fachinspektoren für den Religionsunterricht verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.

(4) Die Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden – soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, nach Anhörung der zuständigen Bildungsdirektion – vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – festgesetzt.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR40197046

Stichworte