§ 16.
(1) Für die Inspektion der im § 15 Z 1 genannten Schulen und des im § 15 Z 2 genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.
(2) Für die Inspektion der im § 15 Z 3 genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.
(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Organe der Schulaufsicht, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR40212133
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