§ 270a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit

§ 270a.

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190833