§ 26a BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a

(1) § 26a.Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29.

(2) Der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen zu. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des Ausschreibungsgesetzes 1989 für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im § 24 genannten Vereinigung tätig war oder ist.

(4) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des Stellvertreters hat der Bundesminister für Justiz einen Vorschlag des Leiters der Bundespersonalstelle einzuholen.

(5) Soweit Organen der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten Fachausschuß wahrzunehmen.