§ 26a BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a

(1) § 26a.Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.