§ 26a BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a.

(1) Der Vollzugsdirektion obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Die Vollzugsdirektion ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.