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§ 26 TBG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2026

7. Abschnitt

Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 26

Inverkehrbringen und Bereitstellung

(1) Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59 /Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59 /Euratom mitzuteilen.

(3) Bauprodukte, für die

  1. a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  2. b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,

(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

  1. a) den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen,
  2. b) nur unwesentlich davon abweichen oder
  3. c) für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

10.07.2026

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