§ 26 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

2. Unterabschnitt

Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen

§ 26

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

Der Lieferant darf ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

  1. a) das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt Etiketten nach § 27 und entsprechend den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU trägt,
  2. b) dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt Datenblätter beigegeben sind,
  3. c) eine schriftliche technische Dokumentation erstellt wurde.

11.05.2016

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