IV. HAUPTSTÜCK
Organe der Gemeinde
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 26*)
Bezeichnung der Organe
- a) der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,
- b) der Gemeindevorstand,
- c) der Bürgermeister und
- d) die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3.
(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
10.07.2018
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