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§ 25 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2012

§ 25*)
Petitionsrecht

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

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