§ 26 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

IV. HAUPTSTÜCK
Organe der Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 26
Bezeichnung der Organe

(1) Organe der Gemeinde sind

  1. a) der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,
  2. b) der Gemeindevorstand,
  3. c) der Bürgermeister,
  4. d) die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3 und
  5. e) die Berufungskommissionen.

(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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