§ 265 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Dauer der Verhandlungen
§ 265*)

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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