Übergangsbestimmung betreffend Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 265*)
§ 59p in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006
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