§ 25 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

§ 25.

(1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht

  1. 1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,
  2. 2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen,
  3. 3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
  4. 4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt,
  5. 5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist § 24 anzuwenden,
  6. 6. Sammel- und Verwertungssysteme und
  7. 7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
  2. 2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,
  3. 3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,
  4. 4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und
  5. 5. Angaben über die Verlässlichkeit.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht und die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden und die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
  2. 2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt,
  3. 3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und
  4. 4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

  1. 1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,
  2. 2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,
  3. 3. die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder
  4. 4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist; dies gilt weiters nicht, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.

(8) Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Identifikationsnummer zuzuteilen, es sei denn der Abfallsammler oder -behandler hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

  1. 1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder vor Ort, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;
  2. 2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 24 Abs. 6 Z 1.

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, Behandlertätigkeit, BGBl. Nr.

215/1959, BGBl. Nr. 68/1972

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032836