§ 24
Veränderungen
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
- a) eine Verlegung der Betriebsstätte;
- b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 3);
- c) eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 4);
- d) eine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;
- e) Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;
- f) räumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;
- g) eine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute;
- h) eine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;
- i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte.
(2) Jede sonstige geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die §§ 17 bis 23 anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.
(4) Für die Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die §§ 17 bis 23 anzuwenden.
11.11.2016
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