Geltendmachung der Haftung
§ 20.
Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
- 1. des Sparkassenrates und
- 2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR40020778
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)