Sparkassenrat
§ 17.
(1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.
(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters:
- 1. die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
- 2. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder;
- 3. der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; der Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art;
- 4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16 Abs. 5);
- 5. die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben;
- 6. die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (§ 24);
- 7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts sowie die Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
- 8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2 an die Vereinsversammlung;
- 9. die Festsetzung der Sitzungsgelder;
- 10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands;
- 11. die Beschlußfassung über die Verschmelzung oder die Auflösung der Sparkasse;
- 12. die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5 eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.
(5) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (§ 92 BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.
(6) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt dreißig nicht übersteigen.
(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.
(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.
(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Die Mitglieder des Sparkassenrats können nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.
1. Zu Abs. 2 Z 7 und 8: Mit 1.1.1994 wurde der Ausdruck „Geschäftsberichts“ durch „Lageberichts“ ersetzt.
2. Zu Abs. 5: Ebenso wurden die Worte „des gesamten Unternehmens" durch die Worte „des Unternehmens“ ersetzt. Weiters wurde der Verweis auf § 8a“ durch „§ 92 BWG“ ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
3. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR40155713
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