§ 247g BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 247g

(1) § 247g.Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.