§ 247g BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 247g.

§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.