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§ 23 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
  2. 2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,
  3. 3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
  4. 4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
  5. 5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
  6. 6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
  7. 7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(2) Wer

  1. 1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
  2. 2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.

(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276395

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